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Finanzen

 

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Vordruck: Einzugsermächtigung für Mitgliedsbeiträge

Beitrags- und Kassenordnung

 

Hier finden Sie eine Übersicht der Zuschüsse vom Initiativenfonds seit 2000

 

Die Arbeit einer Partei wird aus Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Spenden und der Staatlichen Grundfinanzierung finanziert.

Der Mitgliedsbeitrag soll 1 % des Nettoeinkommens betragen. Unabhängig von der Höhe des Beitrages zahlt der Kreisverband pro Mitglied monatlich zusammen 4,60 EUR an den Landes- und Bundesverband.

Die Mitgliedsbeiträge (ohne Anteil Landes-/Bundesverband) machen bei uns ca. ein Zehntel der Gesamteinnahmen aus.

Die Fraktionsmitglieder zahlen Sonderbeiträge in Höhe ihrer Aufwandsentschädigungen. Diese monatlichen Aufwandsentschädigungen werden vom Land festgelegt und betragen 338,-- EUR für Stadtverordnete (1.189,-- EUR für Fraktionsvorsitzende) und zwischen 178,20 und 203,60 EUR für Bezirksvertreter/innen (Fraktionsvorsitzende in der BV jeweils das Doppelte). Sachkundige Bürger/innen erhalten pro Sitzung 30,50 EUR.

Die Sonderbeiträge machen bei uns mit ca. drei Viertel den weitaus größten Anteil der Gesamteinnahmen aus.

Spenden sind Zahlungen von Personen, die nicht Mitglied sind oder aber Verzichtsspenden von Delegierten (z. B. Verzicht auf die Erstattung von Fahrtkosten).

Spenden machen bei unseren Einnahmen nur einen Anteil von ca. 2 % aus.

Die Staatliche Grundfinanzierung (frühere Wahlkampfkostenerstattung) ist durch das Parteiengesetz festgelegt. Die Kreisverbände bekommen vom Bundes- und Landesverband nur einen Teil des Geldes ausbezahlt. Den größeren Teil verwenden sie selber für die Deckung ihrer Ausgaben.

Die Einnahmen aus Staatlicher Grundfinanzierung machen bei uns einen Anteil von ca. einem Zehntel aus.

§ 18 Parteiengesetz: Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung (Auszug)

(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).

(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder

2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und

3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.

(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Abs. 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Abs. 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

Verwendung der Einnahmen

Den oben genannten Einnahmen stehen Ausgaben für Personal (Geschäftsführung, Raumreinigung), Miete, Bürokosten, politische Arbeit und Wahlkämpfe gegenüber.

Ferner betreibt der Kreisverband einen Initiativenfonds, der jährlich 5 % der liquiden Mittel erhält.

Die Parteien sind verpflichtet, jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Näheres regelt das Parteiengesetz:

§ 23 Parteiengesetz: Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung (Auszug)

(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. (…) Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. (…) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht.

Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksachen verteilt.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Schatzmeister gerne zur Verfügung.

In der Fassung vom 29. Oktober 2008

I. Der/die SchatzmeisterIn

1. Der/die SchatzmeisterIn verwaltet die Finanzen des Kreisverbandes.

2. Der/die SchatzmeisterIn sorgt nach Beratung durch den Vorstand für die fristgerechte Vorlage des Rechenschaftsberichtes beim Landesverband (Bündnis 90/Die Grünen NRW). Der/die Schatzmeister/in versichert mit seiner/ihrer Unterschrift, dass die Angaben in seinem/ihrem Rechenschaftsbericht nach besten Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der/die Sprecher/in bestätigt den Bericht mit seiner/ihrer Unterschrift. Zur Jahreshauptversammlung legt der/die Schatzmeister/in den Rechenschaftsbericht der Mitgliederversammlung vor.

3. Der/die SchatzmeisterIn stellt für das abgelaufene Jahr Spendenbescheinigungen über geleistete Beiträge und Spenden aus.

4. Der/die SchatzmeisterIn erstellt in Zusammenarbeit mit dem/der KreisgeschäftsführerIn einen Haushaltsplan. Dieser wird im Kreisvorstand beraten und nach dessen Genehmigung spätestens auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt.

Zeitgleich wird eine mittelfristige Finanzplanung für fünf Jahre vorgelegt.

II. Beiträge

1. Jedes Mitglied gemäß § 3 Absatz 1 Kreisverbandssatzung zahlt in regelmäßigen Abständen einen festen Beitrag an den Kreisverband.

2. Für alle Mitglieder, die nicht unter Absatz 3 dieses Punktes fallen, gilt als Richtschnur ein monatlicher Beitrag von 1 % des Nettoeinkommens.

3. Für SchülerInnen, StudentInnen, Erwerbslose, SozialhilfeempfängerInnen, Auszubildende und Personen mit vergleichbarem Einkommen wird der Beitrag den finanziellen Verhältnissen entsprechend vereinbart.

4. Der ermäßigte Beitrag gemäß Absatz 3 kann sofort beim Beitritt zu Bündnis 90/Die Grünen bzw. mit Beginn der Ermäßigungsberechtigung geltend gemacht werden. Der Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dem/der SchatzmeisterIn unverzüglich mitzuteilen. Beitragsänderungen gelten in diesen Fällen ab dem Folgemonat nach Feststellung.

5. Auf Antrag des Mitgliedes kann der Beitrag nach Absatz 2. und 3. in besonderen Härtefällen gesenkt, gestundet oder ausgesetzt werden. Die Entscheidung liegt beim Kreisvorstand. Absatz 4 gilt entsprechend. § 3 Absatz 4 Kreisverbandssatzung bleibt unberührt.

III. Sonderbeiträge

1. MandatsträgerInnen leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen (Punkt II.) Sonderbeiträge. Die Höhe der Sonderbeiträge wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Aufwandsentschädigungen sind monatlich zu entrichten, Sitzungsgelder jeweils nach Abrechnung durch die Stadt, jedoch nur bei entsprechendem monatlichen Umsatz.

IV. Haushalt

1. Über Ausgaben außerhalb des Haushalts entscheidet bei Beträgen über 250,- Euro die Mitgliederversammlung, bei Beträgen bis 250,- Euro der Kreisvorstand.

Über Ausgaben des laufenden Haushalts entscheidet der Kreisvorstand. Bei Beträgen bis 150,- Euro kann der/die SchatzmeisterIn oder der/die KreisgeschäftsführerIn allein entscheiden. Der Kreisvorstand ist zeitnah darüber zu informieren.

Ausnahmen hiervon bilden alle regelmäßige Zahlungen wie Personalkosten, Miete (einschließlich Nebenkosten), Versicherungen, Gebühren für Post- und Telekommunikationsdienste usw.

Bei kurzfristigen finanzpolitischen Entscheidungen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung dulden, kann der Kreisvorstand auch Beschlüsse über höhere Beträge fassen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen. Die Mitglieder sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

2. Der Kreisverband betreibt einen Ökofonds, der zur Förderung alternativer Projekte dient. Über die Vergabe von Geldern entscheidet der Vergabeausschuss des Kreisverbandes. Zur rechtlichen Wirksamkeit bedürfen sie der Genehmigung des Vorstandes. Näheres regelt die Vergabeordnung des Ökofonds. Der Haushaltsansatz des Ökofonds umfasst 5 % der Einnahmen.

3. Die Arbeitsgemeinschaften nach § 7a bis 7c der Satzung erhalten zusammen 10% der Einnahmen zur freien Verfügung. Der Vorstand achtet darauf, dass jede Arbeitsgemeinschaft über mindestens 25 % dieser Mittel verfügen kann.

4. Abschreibungen außerhalb der buchungstechnischen Abschreibungen auf Anlagevermögen und zur Fehlerkorrektur erfolgen auf Beschluss des Kreisvorstandes bzw. bei Forderungen und Vorschusszahlungen über 150,- Euro nach Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Kreisvorstand informiert die Mitgliederversammlung einmal pro Jahr in nichtöffentlicher Sitzung über Ausstände an Beiträgen und schlägt ein Verfahren zur Einziehung ausstehender Beiträge vor.

5. Der Kreisvorstand beschließt „Grundsätze der Buchhaltung“. Diese „Grundsätze“ sind den RechnungsprüferInnen zugänglich zu machen.

6. Stellt der Kreisvorstand fest, dass der laufende Haushalt auf der Ausgabenseite um mehr als 10 % des Gesamthaushaltes überschritten wird, muss der/die SchatzmeisterIn einen neuen Haushaltsplan vorlegen. Es gilt Punkt I. Absatz 4.

Zusätzliche Einnahmen werden der Rücklage zugeführt oder mit zusätzlichen Ausgaben verrechnet.

7. Jedes Mitglied ist strikt an gültige Finanzbeschlüsse und an vorgeschriebene Auftragserteilung und Abrechnungsverfahren gebunden. Bei Nichteinhaltung gültiger Beschlüsse haftet das Mitglied persönlich für alle aus seinem Verhalten resultierenden Kosten und Verbindlichkeiten.

V. Rechnungsprüfung

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben so lange im Amt, bis neue gewählt worden sind.

2. Wählbar sind alle Mitglieder des Kreisverbandes, die noch kein anderes Parteiamt ausüben und nicht in einem finanziellen oder beruflichen Abhängigkeitsverhältnis zur Partei stehen.

3. Die RechnungsprüferInnen überprüfen den Finanzbericht des/der SchatzmeisterIn und kontrollieren den laufenden Haushalt, die Einhaltung der „Grundsätze der Buchhaltung“ (Punkt IV. Absatz 5.) und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

4. Die RechnungsprüferInnen können jederzeit und ohne Ankündigung - jedoch nur während der Öffnungszeiten der Kreisgeschäftsstelle - eine Prüfung aller finanztechnischen Unterlagen und der Finanzbestände vornehmen.

5. Die RechnungsprüferInnen können jederzeit einen Tagesordnungspunkt „Finanzbericht“ auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung setzen lassen bzw. zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen.

6. Die Rechnungsunterlagen, Bücher, Bilanzen und Rechenschaftsberichte des Kreisverbandes müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Die Aufbewahrungsfrist beginnt mit Ablauf des Rechnungsjahres.

VI. Schlussbestimmungen

1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden Stiftung vergleichbare Positionen ausüben.

2. Der/die SchatzmeisterIn bzw. dessen/deren BeauftragteR dürfen keine Spenden entgegennehmen, die gegen § 25 des Parteiengesetz verstoßen.

3. Die Auslagenerstattungsordnung ist Bestandteil der Beitrags- und Kassenordnung.

4. Diese Beitrags- und Kassenordnung tritt am Tag nach Beschlussfassung auf einer Mitgliederversammlung in Kraft. Dies gilt auch bei Änderungen.

Neue Beitragssätze gelten jeweils mit dem übernächsten Monat nach Beschlussfassung.

ANHANG

Folgende Sonderbeiträge sind laut Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. November 2009 monatlich zu entrichten:

- Stadtverordnete: 338 € Aufwandsentschädigung,

- FraktionssprecherIn: 1.189 € Aufwandsentschädigung,

- BezirksvertreterInnen: 178,20 € (BV bis 50.000 EinwohnerInnen) bzw. 203,60 € (BV ab 50.001 EinwohnerInnen) Aufwandsentschädigung,

- FraktionssprecherIn in der Bezirksvertretung: 356,40 € bzw. 407,20 € Aufwandsentschädigung,

- Sachkundige BürgerInnen: 61 € Sitzungsgeld,

- Sachkundige BürgerInnen, die zugleich BezirksvertreterInnen sind: 30,50 € Sitzungsgeld

Wenn überhaupt, dann nur für uns. - Bei uns gehen alle Spenden über die Bücher!

Wir erhalten auch keine Großspenden und sind deshalb auf die Unterstüzung unserer Mitglieder und WählerInnen angewiesen.

Bündnis 90/Die Grünen
Kreisverband Mülheim an der Ruhr
Konto Nr. 888 48 431
Postbank Essen, BLZ 360 100 43

Bitte geben Sie bei allen Spenden Name und Anschrift an. Sie erhalten dann eine Spendenbescheinigung. Spenden für Parteien sind (bis zu einem Höchstbetrag, der vom Einkommen abhängt) zu 50 % direkt von der Steuerschuld absetzbar, d. h. Sie bekommen vom Staat die Hälfte wieder zurück!

 

 

Bündnis 90/Die Grünen Mülheim an der Ruhr betreiben einen Initiativenfonds. Aus einem Teil der Spenden der Fraktionsmitglieder werden Initiativen, Vereine und Verbände aus Mülheim gefördert. Zur Zeit stehen jährlich rund 3.000,- Euro zur Verfügung.

Näheres entnehmen Sie der Vergabeordnung:

1. Ziel des Initiativenfonds ist es, bei Bedarf Projekte der in Mülheim an der Ruhr außerparlamentarisch arbeitenden Initiativen finanziell zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für solche Initiativen, die keine Zuschüsse von dritter Seite erhalten. Möglich ist eine Unterstützung in Form eines Zuschusses oder eines zinslosen Darlehens, auch in Mischform.

Eine Förderung von Einzelpersonen ist generell ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Personen, die aufgrund politischer Aktivitäten mit der Justiz in Konflikt geraten sind.

Es können nur solche Initiativen oder Personen gefördert werden, die in ihrer Zielsetzung oder politischen Aktivität grüner Programmatik nicht widersprechen.

2. Der Initiativenfonds speist sich aus dem Haushalt des Kreisverbandes und hat ein Volumen, das 5 % der jährlichen Einnahmen entspricht. Die Summe wird jährlich im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt neu festgelegt. Ein Anspruch seitens der Initiativen auf einen bestimmten Haushaltsansatz besteht nicht.

3. Die Mittel des Initiativenfonds werden durch ein Vergabegremium verteilt. Dieses besteht aus dem/der Schatzmeister/in, einem Mitglied der Fraktion sowie zwei Vertreter/innen aus dem Kreis der Initiativen.

Die beiden Vertreter/innen der Initiativen und ihre Stellvertreter/innen werden auf einem Treffen aller Initiativen gewählt. Jede anwesende Initiative hat dabei je eine Stimme.

Die Initiativen berichten auf diesem Treffen über ihre Arbeit und die Verwendung der Mittel.

4. Anträge an den Initiativenfonds sind grundsätzlich schriftlich mit detaillierter Kostenaufstellung und Finanzierung beim Kreisverband einzureichen. In dringenden Fällen entscheidet das Vergabegremium durch telefonischen Rundruf.

 

 

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