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Finanzen

 

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Einzugsermächtigung für Mitgliedsbeiträge

Formular zur Reisekostenabrechnung

 

Unsere Kontoverbindung: Postbank Essen, BLZ: 360 100 43, Konto Nr.: 888 48 431

 

Die Arbeit einer Partei wird aus Mitgliedsbeiträgen, Sonderbeiträgen, Spenden und der Staatlichen Grundfinanzierung finanziert.

Der Mitgliedsbeitrag soll 1 % des Nettoeinkommens betragen. Unabhängig von der Höhe des Beitrages zahlt der Kreisverband pro Mitglied monatlich zusammen 4,60 EUR an den Landes- und Bundesverband.

Die Mitgliedsbeiträge (ohne Anteil Landes-/Bundesverband) machen bei uns ca. ein Zehntel der Gesamteinnahmen aus.

Die Fraktionsmitglieder zahlen nach Maßgabe der Finanzordnung Sonderbeiträge bis zur Höhe ihrer Aufwandsentschädigungen. Diese monatlichen Aufwandsentschädigungen werden vom Land festgelegt und betragen 338,-- EUR für Stadtverordnete (1.189,-- EUR für Fraktionsvorsitzende) und zwischen 178,20 und 203,60 EUR für Bezirksvertreter/innen (Fraktionsvorsitzende in der BV jeweils das Doppelte). Sachkundige Bürger/innen erhalten pro Sitzung 30,50 EUR.

Die Sonderbeiträge machen bei uns mit ca. drei Viertel den weitaus größten Anteil der Gesamteinnahmen aus.

Spenden sind Zahlungen von Personen, die nicht Mitglied sind oder aber Verzichtsspenden von Delegierten (z. B. Verzicht auf die Erstattung von Fahrtkosten).

Spenden machen bei unseren Einnahmen nur einen Anteil von ca. 2 % aus.

Die Staatliche Grundfinanzierung (frühere Wahlkampfkostenerstattung) ist durch das Parteiengesetz festgelegt. Die Kreisverbände bekommen vom Bundes- und Landesverband nur einen Teil des Geldes ausbezahlt. Den größeren Teil verwenden sie selber für die Deckung ihrer Ausgaben.

Die Einnahmen aus Staatlicher Grundfinanzierung machen bei uns einen Anteil von ca. einem Zehntel aus.

§ 18 Parteiengesetz: Grundsätze und Umfang der staatlichen Finanzierung (Auszug)

(1) Die Parteien erhalten Mittel als Teilfinanzierung der allgemein ihnen nach dem Grundgesetz obliegenden Tätigkeit. Maßstäbe für die Verteilung der staatlichen Mittel bilden der Erfolg, den eine Partei bei den Wählern bei Europa-, Bundestags- und Landtagswahlen erzielt, die Summe ihrer Mitglieds- und Mandatsträgerbeiträge sowie der Umfang der von ihr eingeworbenen Spenden.

(2) Das jährliche Gesamtvolumen staatlicher Mittel, das allen Parteien höchstens ausgezahlt werden darf, beträgt 133 Millionen Euro (absolute Obergrenze).

(3) Die Parteien erhalten jährlich im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung

1. 0,70 Euro für jede für ihre jeweilige Liste abgegebene gültige Stimme oder

2. 0,70 Euro für jede für sie in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebene gültige Stimme, wenn in einem Land eine Liste für diese Partei nicht zugelassen war, und

3. 0,38 Euro für jeden Euro, den sie als Zuwendung (eingezahlter Mitglieds- oder Mandatsträgerbeitrag oder rechtmäßig erlangte Spende) erhalten haben; dabei werden nur Zuwendungen bis zu 3.300 Euro je natürliche Person berücksichtigt.

Die Parteien erhalten abweichend von den Nummern 1 und 2 für die von ihnen jeweils erzielten bis zu vier Millionen gültigen Stimmen 0,85 Euro je Stimme.

(4) Anspruch auf staatliche Mittel gemäß Abs. 3 Nr. 1 und 3 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis der jeweils letzten Europa- oder Bundestagswahl mindestens 0,5 vom Hundert oder einer Landtagswahl 1,0 vom Hundert der für die Listen abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben; für Zahlungen nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 und Satz 2 muss die Partei diese Voraussetzungen bei der jeweiligen Wahl erfüllen. Anspruch auf die staatlichen Mittel gemäß Abs. 3 Nr. 2 haben Parteien, die nach dem endgültigen Wahlergebnis 10 vom Hundert der in einem Wahl- oder Stimmkreis abgegebenen gültigen Stimmen erreicht haben. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Parteien nationaler Minderheiten.

Verwendung der Einnahmen

Den oben genannten Einnahmen stehen Ausgaben für Personal (Geschäftsführung, Raumreinigung), Miete, Bürokosten, politische Arbeit und Wahlkämpfe gegenüber.

Ferner betreibt der Kreisverband einen Initiativenfonds, der jährlich 5 % der liquiden Mittel erhält.

Die Parteien sind verpflichtet, jährlich einen Rechenschaftsbericht zu erstellen. Näheres regelt das Parteiengesetz:

§ 23 Parteiengesetz: Pflicht zur öffentlichen Rechenschaftslegung (Auszug)

(1) Der Vorstand der Partei hat über die Herkunft und die Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen der Partei zum Ende des Kalenderjahres (Rechnungsjahr) in einem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand der Partei beraten werden. Der Bundesvorstand der Partei sowie die Vorstände der Landesverbände und die Vorstände der den Landesverbänden vergleichbaren Gebietsverbände sind jeweils für ihre Rechenschaftslegung verantwortlich. Ihre Rechenschaftsberichte werden vom Vorsitzenden und einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Vorstandsmitglied unterzeichnet. Diese für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglieder versichern mit ihrer Unterschrift, dass die Angaben in ihren Rechenschaftsberichten nach bestem Wissen und Gewissen wahrheitsgemäß gemacht worden sind. Der Rechenschaftsbericht der Gesamtpartei wird von einem vom Parteitag gewählten für die Finanzangelegenheiten zuständigen Vorstandsmitglied des Bundesvorstandes oder von einem für die Finanzangelegenheiten nach der Satzung zuständigen Gremium gewählten Mitglied des Bundesvorstandes zusammengefügt und unterzeichnet.

(2) Der Rechenschaftsbericht muss von einem Wirtschaftsprüfer oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft nach den Vorschriften der §§ 29 bis 31 geprüft werden. (…) Er ist entsprechend der Frist nach § 19a Abs. 3 Satz 1 erster Halbsatz beim Präsidenten des Deutschen Bundestages einzureichen und von diesem als Bundestagsdrucksache zu verteilen. (…) Der Präsident des Deutschen Bundestages kann untestiert eingereichte Rechenschaftsberichte veröffentlichen. Der Rechenschaftsbericht der Partei ist dem jeweils auf seine Veröffentlichung folgenden Bundesparteitag zur Erörterung vorzulegen.

(3) Der Präsident des Deutschen Bundestages prüft gemäß § 23a, ob der Rechenschaftsbericht den Vorschriften des Fünften Abschnittes entspricht. Das Ergebnis der Prüfung ist in dem Bericht nach Absatz 4 aufzunehmen.

(4) Der Präsident des Deutschen Bundestages erstattet dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre über die Entwicklung der Parteienfinanzen sowie über die Rechenschaftsberichte der Parteien Bericht.

Zusätzlich erstellt er vergleichende jährliche Kurzübersichten über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögensverhältnisse der Parteien. Die Berichte werden als Bundestagsdrucksachen verteilt.

Für weitere Fragen steht Ihnen der Schatzmeister gerne zur Verfügung.

 

Finanzordnung

 

In der Fassung vom 23. November 2011

I. Beiträge

1. Der ermäßigte Beitrag gemäß Paragraf 2 Absatz 2 Finanzordnung NRW kann sofort beim Beitritt zu BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN bzw. mit Beginn der Ermäßigungsberechtigung geltend gemacht werden. Der Wegfall der Ermäßigungsberechtigung ist dem / der SchatzmeisterIn unverzüglich mitzuteilen. Beitragsänderungen gelten in diesen Fällen ab dem Folgemonat nach Feststellung.

2. Auf Antrag des Mitgliedes kann der Beitrag in besonderen Härtefällen gesenkt, gestundet oder ausgesetzt werden. Die Entscheidung liegt beim Kreisvorstand. Absatz 1 gilt entsprechend. Paragraf 3 Absatz 4 Kreisverbandssatzung bleibt unberührt.

II. Sonderbeiträge

1. MandatsträgerInnen zahlen eine monatliche Aufwandsentschädigung. Die Höhe richtet sich nach der jeweils gültigen Fassung der Entschädigungsverordnung NRW.

2. MandatsträgerInnen, die ein Einkommen unterhalb des steuerfreien Existenzminimums haben, können ihre Aufwandsentschädigung um 100,00 Euro reduzieren.

3. MandatsträgerInnen, die eine oder mehrere unterhaltspflichtige Personen (Kinder, LebenspartnerIn, etc.) haben, können ihre Aufwandsentschädigung pro Person um 50,00 Euro reduzieren.

4. Reduzierungen nach Absatz 2 und 3 sind auf maximal 50 Prozent der ursprünglichen Aufwandsentschädigung und bei Familien mit mehreren MandatsträgerInnen auf eine Person beschränkt.

5. Sachkundige BürgerInnen, die nicht zugleich Mitglied einer Bezirksvertretung sind, zahlen zwei Sitzungsgelder pro Monat, jedoch nur bei entsprechendem Umsatz. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

III. Haushalt

1. Der / die SchatzmeisterIn erstellt in Zusammenarbeit mit dem / der KreisgeschäftsführerIn einen Haushaltsplan. Dieser wird im Kreisvorstand beraten und nach dessen Genehmigung spätestens auf der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern zur Beschlussfassung vorgelegt. Zeitgleich wird eine mittelfristige Finanzplanung für fünf Jahre vorgelegt.

2. Über Ausgaben außerhalb des Haushalts entscheidet bei Beträgen über 250,00 Euro die Mitgliederversammlung, bei Beträgen bis 250,00 Euro der Kreisvorstand.

Über Ausgaben des laufenden Haushalts entscheidet der Kreisvorstand. Bei Beträgen bis 150,00 Euro kann der / die SchatzmeisterIn oder der / die KreisgeschäftsführerIn allein entscheiden. Der Kreisvorstand ist zeitnah darüber zu informieren. Ausnahmen hiervon bilden alle regelmäßige Zahlungen wie Personalkosten, Miete (einschließlich Nebenkosten), Versicherungen, Gebühren für Post– und Telekommunikationsdienste usw.

Bei kurzfristigen finanzpolitischen Entscheidungen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Mitgliederversammlung dulden, kann der Kreisvorstand auch Beschlüsse über höhere Beträge fassen. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen. Die Mitglieder sind spätestens in der nächsten Mitgliederversammlung darüber zu informieren.

3. Der Kreisverband betreibt einen Ökofonds, der zur Förderung alternativer Projekte dient. Über die Vergabe von Geldern entscheidet der Vergabeausschuss des Kreisverbandes. Zur rechtlichen Wirksamkeit bedürfen sie der Genehmigung des Vorstandes. Näheres regelt die Vergabeordnung des Ökofonds. Der Haushaltsansatz des Ökofonds umfasst 5 Prozent der Einnahmen.

4. Die Arbeitsgemeinschaften nach Paragraf 7a bis 7c der Satzung erhalten zusammen 10 Prozent der Einnahmen zur freien Verfügung. Der Vorstand achtet darauf, dass jede Arbeitsgemeinschaft über mindestens 25 Prozent dieser Mittel verfügen kann.

5. Abschreibungen außerhalb der buchungstechnischen Abschreibungen auf Anlagevermögen und zur Fehlerkorrektur erfolgen auf Beschluss des Kreisvorstandes bzw. bei Forderungen und Vorschusszahlungen über 150,00 Euro nach Beschluss der Mitgliederversammlung.

Der Kreisvorstand informiert die Mitgliederversammlung einmal pro Jahr in nichtöffentlicher Sitzung über Ausstände an Beiträgen und schlägt ein Verfahren zur Einziehung ausstehender Beiträge vor.

6. Stellt der Kreisvorstand fest, dass der laufende Haushalt auf der Ausgabenseite um mehr als 10 Prozent des Gesamthaushaltes überschritten wird, muss der / die SchatzmeisterIn einen neuen Haushaltsplan vorlegen. Es gilt Absatz 1.

Zusätzliche Einnahmen werden der Rücklage zugeführt oder mit zusätzlichen Ausgaben verrechnet.

7. Jedes Mitglied ist strikt an gültige Finanzbeschlüsse und an vorgeschriebene Auftragserteilung und Abrechnungsverfahren gebunden. Bei Nichteinhaltung gültiger Beschlüsse haftet das Mitglied persönlich für alle aus seinem Verhalten resultierenden Kosten und Verbindlichkeiten.

IV. Rechnungsprüfung

1. Auf der Jahreshauptversammlung werden zwei RechnungsprüferInnen gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Die Wiederwahl ist möglich. Sie bleiben so lange im Amt, bis neue gewählt worden sind.

2. Die RechnungsprüferInnen überprüfen den Finanzbericht des / der SchatzmeisterIn und kontrollieren den laufenden Haushalt, die Einhaltung der „Grundsätze der Buchhaltung“ und die Einhaltung datenschutzrechtlicher Bestimmungen.

3. Die RechnungsprüferInnen können jederzeit einen Tagesordnungspunkt „Finanzbericht“ auf die Tagesordnung einer Mitgliederversammlung setzen lassen bzw. zu diesem Zweck eine Mitgliederversammlung einberufen.

V. Schlussbestimmungen

1. Die Mitglieder des Kreisvorstandes dürfen nicht in einer der Partei nahestehenden Stiftung vergleichbare Positionen ausüben.

2. Die Auslagenerstattungsordnung ist Bestandteil der Finanzordnung.

3. Diese Finanzordnung tritt am Tag nach Beschlussfassung auf einer Mitgliederversammlung in Kraft. Dies gilt auch bei Änderungen.

Neue Beitragssätze gelten jeweils mit dem übernächsten Monat nach Beschlussfassung.

Entsprechend dem Grundsatz weitgehender Dezentralisierung, die allerdings ihre Grenzen in den Notwendigkeiten einer politisch wirksamen Organisation und der Rechenschaftslegung gemäß dem Parteiengesetz findet, regeln BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NRW ihre Finanzverhältnisse wie folgt:

Paragraf 1 Rechenschaftsbericht

(1) Der Vorstand hat über die Herkunft und Verwendung der Mittel sowie über das Vermögen und die Anzahl der Mitglieder zum Ende des Kalenderjahres in seinem Rechenschaftsbericht wahrheitsgemäß und nach bestem Wissen und Gewissen, nach den Bestimmungen des Parteiengesetzes öffentlich Rechenschaft zu geben. Der Rechenschaftsbericht soll vor der Zuleitung an den Präsidenten des Deutschen Bundestages im Vorstand beraten werden; er wird vom Vorstand, zumindest von der / dem LandesschatzmeisterIn (KassiererIn) und einer/m Vorsitzenden (VorstandssprecherIn), unterzeichnet.

(2) Zu diesem Zweck legen die Ortsverbände den Kreisverbänden bis zum 12. Februar eines jeden Jahres und die Bezirks– und Kreisverbände dem Landesverband bis spätestens 31. März eines jeden Jahres Rechenschaft über ihr Vermögen, ihre Einnahmen und ihre Ausgaben nach Maßgabe der Bestimmungen des Parteiengesetzes ab.

Die KreiskassiererInnen sind für die ordnungsgemäße Kassenführung der Kreisverbände und ihrer Gliederungen verantwortlich. Die Ortsverbände sind verpflichtet, den KreiskassiererInnen zu diesem Zweck Rechenschaft über die Finanzen des Ortsverbandes zu geben.

(3) Ist die rechtzeitige Abgabe des Rechenschaftsberichtes gemäß Parteiengesetz auf Bundesebene gefährdet, muss der jeweils höhere Gebietsvorstand die Kassenführung des nachfolgenden Organs vorübergehend an sich ziehen oder einen Beauftragten /eine Beauftragte einsetzen.

Paragraf 2 Beiträge

(1) Jedes Mitglied ist zur regelmäßigen Zahlung eines Mitgliedsbeitrages verpflichtet.

(2) Die Höhe des empfohlenen Mitgliedsbeitrages beträgt bundeseinheitlich mindestens 1 Prozent vom Nettoeinkommen. Der empfohlene Mindestbeitrag für Mitglieder, bei denen kein steuerpflichtiges Einkommen vorliegt, beträgt fünf Euro im Monat. Der zuständige Kreis– bzw. Ortsvorstand ist berechtigt, auf Antrag für Mitglieder mit besonderen finanziellen Härten, Ausnahmen hiervon im Einvernehmen mit dem Mitglied zu vereinbaren (Sozialklausel).

(3) MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NRW im Landtag sowie InhaberInnen von Regierungsämtern auf Landesebene leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an den Landesverband. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der Landesdelegiertenkonferenz auf Vorschlag des Landesfinanzrates bestimmt.

(4) Kommunale MandatsträgerInnen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN leisten neben ihren satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträgen Mandatsbeiträge an die räumlich zuständige Gliederung. Die Höhe der Mandatsbeiträge wird von der räumlich zuständigen Mitgliederversammlung bestimmt.

Paragraf 3 Beitragsabführungen

(1) Um eine möglichst unbürokratische und dezentrale Beitragserhebung zu gewährleisten, zahlen die Kreisverbände pro Monat und Mitglied einen Anteil aus Mitgliedsbeiträgen an den Landesverband, der von der Landesdelegiertenkonferenz beschlossen wird. Zusammen mit diesem Beitragsanteil an den Landesverband erhebt der Landesverband auch den Beitragsanteil an den Bundesverband, der von der BDK festgelegt wird und leitet diesen an den Bundesverband weiter.

(2) Diese Unterlage zur Ermittlung der Mitgliederzahlen zur Quartalsmitte dient zugleich zur Feststellung der Delegiertenstärke für die LDK.

Paragraf 4 Spenden (Zuwendungen)

(1) Alle satzungsgemäßen Gliederungen sind berechtigt, Spenden anzunehmen.

Jeder Ebene stehen die bei ihr eingegangenen Spenden ungeteilt zu. Ausgenommen sind Spenden, die im Sinne des Parteiengesetzes unzulässig sind. Solche Spenden sind unverzüglich den SpenderInnen zurück zu überweisen, oder über den Landesverband und den Bundesverband unverzüglich an das Präsidium des Deutschen Bundestages weiterzuleiten.

(2) Hat ein Gebietsverband unzulässige Spenden vereinnahmt, ohne sie weiterzuleiten, oder erlangte Spenden nicht im Rechenschaftsbericht veröffentlicht, so verliert er gemäß Parteiengesetz den ihm zustehenden Anspruch auf Parteienfinanzierungsgelder in Höhe des Zweifachen der rechtswidrig erlangten oder nicht veröffentlichten Spenden.

(3) Spenden, die im Einzelfall 50.000 Euro übersteigen, werden unverzüglich über den Landes– und den Bundesverband an den Bundestagspräsidenten / an die Bundestagspräsidentin gemeldet.

(4) Spenden an einen oder mehrere Gebietsverbände, deren Gesamtwert 10.000 Euro übersteigt, sind im Rechenschaftsbericht des Gebietsverbandes, der sie vereinnahmt hat, unter Angabe des Namens und der Anschrift des Spenders bzw. der Spenderin zu verzeichnen.

(5) Spendenbescheinigungen (Zuwendungsbescheinigungen) werden vom Bundes–, den Landes–, Bezirks– oder Kreisverbänden erteilt. Auf ihnen wird vermerkt, dass diese Spendenbescheinigung sämtliche Spenden des Vorjahres beinhaltet. Eine vor Ablauf des Rechnungsjahres ausgehändigte Spendenbescheinigung muss den Tag der Zuwendung ausweisen.

Paragraf 5 Staatliche Teilfinanzierung

(1) Die Auszahlung der staatlichen Mittel für die bei Landtagswahlen erzielten gültigen Stimmen erfolgt an den jeweiligen Landesverband. Die Auszahlung der übrigen staatlichen Mittel erfolgt an die Bundespartei. Die / Der BundesschatzmeisterIn beantragt für den Bundesverband und die Landesverbände die Auszahlung der staatlichen Mittel.

(2) Die Verteilung der Parteienfinanzierungsgelder zwischen Landesverband und Kreisverbänden erfolgt im Rahmen der Haushaltsverabschiedung per LDK–Beschluss.

Paragraf 6 Landesverbandshaushalt

(1) Die / der LandesschatzmeisterIn erstellt einen Haushaltsplan, über den der Landesvorstand beschließt, und der vom Landesfinanzrat zwischenzeitlich und von der LDK endgültig genehmigt wird.

(2) Der Haushaltsplan ist nach Möglichkeit entsprechend dem bundesweit gültigen Kontenrahmenplan zu gestalten und soll eine mittelfristige Finanzplanung (MFF) beinhalten, aus der die Finanzentwicklung der nächsten vier Jahre zu erkennen ist. Bilanzwahrheit, Bilanzklarheit, Bilanzkontinuität, Übersichtlichkeit und Transparenz sind Bestandteil BÜNDNISGRÜNER Finanzpolitik.

Die Übereinstimmung der Ansätze in der Eröffnungsbilanz und der vorangegangenen Schlussbilanz muss ebenso gewährleistet sein, wie die Vollständigkeit sämtlicher Vermögensgegenstände, Schulden, Aufwendungen und Erträge.

(3) Gelder können nur für satzungsgemäße Zwecke und im Rahmen des Haushaltes verwendet werden. Kredite an Dritte sind satzungswidrig und damit unzulässig. Eine Kreditvergabe ist nur möglich an Parteigliederungen von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN. Unternehmensbeteiligungen können nach Maßgabe dieser Finanzordnung nicht eingegangen werden.

(4) Eine Ausgabe, die beschlossen ist, muss durch einen entsprechenden Etattitel auch möglich sein. Beschlüsse, die mit finanziellen Auswirkungen verbunden sind und für deren Deckung kein entsprechender Etattitel vorgesehen ist, sind nur über die Umwidmung von anderen Etatposten auszuführen. Diese Umwidmung bedarf der ausdrücklichen und schriftlichen Zustimmung durch die / den LandesschatzmeisterIn. Kommt diese Zustimmung nicht zustande, muss diese Ausgabe über einen entsprechenden Nachtragshaushalt beim Landesfinanzrat beantragt werden. Bis zu dieser Entscheidung erfolgt keine Ausführung des Beschlusses.

(5) Ist es im Laufe des Haushaltsjahres absehbar, dass der Haushaltsansatz nicht ausreicht, hat die / der LandesschatzmeisterIn unverzüglich einen Nachtragshaushalt in den Landesvorstand einzubringen. Er / sie ist bis zu dessen Verabschiedung durch den LFR an die Grundsätze einer vorläufigen Haushaltsführung gebunden.

(6) Zur treuhänderischen Übernahme und treuhänderischen Verwaltung von unbeweglichem Vermögen sowie Forderungen und sonstigen vermögenswerten Rechten von BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN NRW sowie der Wahrnehmung von deren Interessen in Grundstücksangelegenheiten, dient ein Vermögensverwaltungsverein. Er besteht aus den Mitgliedern des Landesvorstands.

Paragraf 7 Rechnungsprüfung im LV und seinen Gliederungen

(1) RechnungsprüferIn kann nicht sein, wer im zu prüfenden Zeitraum ein Vorstandsamt in der jeweiligen Gliederung bekleidet hat, oder an der Erstellung des Rechenschaftsberichtes beteiligt war. Amtierende Vorstandsmitglieder und Menschen, die in einem Beschäftigungsverhältnis zu der Gliederung stehen, in der die Rechnungsprüfung durchgeführt wird, können dort nicht RechnungsprüferInnen sein.

(2) Eine Rechnungsprüfung hat im Vorfeld der Entlastung des Vorstandes zu erfolgen. Die RechnungsprüferInnen sind jederzeit berechtigt zu prüfen, insbesondere auch auf Einhaltung gesetzlicher und satzungsmäßiger Bestimmungen. Die RechnungsprüferInnen entscheiden über Umfang und zu prüfende Sachverhalte. RechnungsprüferInnen sind berechtigt, die Rechenschaftsberichte von Untergliederungen oder Teilorganisationen zu prüfen.

(3) Ergeben sich aus der Prüfung Fragen oder Unstimmigkeiten, so hat der Vorstand in angemessener Frist die erforderliche Aufklärung beizubringen.

(4) Das Ergebnis der Rechnungsprüfung ist der Mitgliederversammlung bzw. der Delegiertenversammlung in schriftlicher Form mitzuteilen und dem Rechenschaftsbericht beizulegen.

Paragraf 8 Kostenerstattung

(1) Erstattungsfähig sind Kosten, die Mitgliedern, Beschäftigten und PraktikantInnen entstehen bei der Wahrnehmung von Ämtern oder Aufgaben, die sie von einer Mitglieder– oder Delegiertenversammlung oder einem anderen, satzungsgemäß dazu berechtigten Organ oder Gremium der Partei erhalten haben.

(2) Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten bei Benutzung der 2. Klasse öffentlicher Verkehrsmittel, bzw. die nach den jeweiligen Steuerrichtlinien vorgesehenen Erstattungsbeiträge für Reisekosten. Alle Bahnfahrten und sonstigen externen Rechungsbeträge sind durch Originalbelege nachzuweisen, dabei gilt der Standardpreis der zweiten Klasse als Regelgrenze. Für die Geltendmachung von Fahrten mit Individualverkehrsmitteln ist ein Nachweis der Entfernung mittels eines ausgedruckten Routenplaners dem Erstattungsantrag beizufügen.

(3) Die Benutzung der BahnCard wird empfohlen. Eine BahnCard kann auf Antrag bis zu 100 Prozent erstattet werden, wenn dies für die entsendende Gliederung von wirtschaftlichem Vorteil ist.

(4) Inlandsflüge sind von der Erstattung grundsätzlich ausgenommen.

(5) Die Erstattungsanträge können nur bei der entsendenden Gliederung eingereicht und erstattet werden. Dafür sollen die vom Landesverband vorgesehenen Reisekostenformulare verwendet werden, auf denen die jeweils gültigen Erstattungssätze vermerkt sind.

(6) Sachaufwendungen, die in ursächlichem Zusammenhang mit der anzurechnenden Tätigkeit stehen, werden nur gegen Vorlage von Originalbelegen erstattet.

(7) Aufwendungen, die nicht durch diese Kostenerstattungsordnung erfasst sind, können nur im Wege einer Ausnahmeregelung durch einen Vorstandsbeschluss erstattet werden.

(8) Erstattungsanträge sollen zeitnah, spätestens jedoch quartalsmäßig gestellt werden. Sie müssen bis spätestens 31. Januar des Folgejahres gestellt werden.

(9) Mit Rücksicht auf die politischen Beschlüsse und auf die Kassenlage werden die erstattungsberechtigten Personen gebeten, den erstattungsfähigen Betrag oder einen Teilbetrag der Partei als Spende zur Verfügung zu stellen.

(10) Diese Kostenerstattungsregelungen gelten für den Landesverband NRW und seine Gliederungen verbindlich.

Paragraf 9 Barkasse

(1) Nach Möglichkeit sollen alle Finanzbewegungen über das Girokonto abgewickelt werden. Wird eine Barkasse eingerichtet, so darf sie nur in Ausnahmefällen in Anspruch genommen werden. Barbestände sind möglichst niedrig zu halten.

(2) Es ist ein Kassenbuch in chronologischer Reihenfolge zu führen. Alle Vorgänge m6uuml;ssen nachvollziehbar sein und sind mit dem Datum des Transfers einzutragen; Belege sind zu unterschreiben.

(3) Der Kassenbestand ist monatlich auszurechnen, einzutragen und mit dem tatsächlichen Kassenbestand abzustimmen. Die Kontrolle wird durch Unterschrift dokumentiert.

Paragraf 10 Geldanlagen

(1) Finanzanlagen dürfen nur bei Banken angelegt werden, die einem Einlagensicherungsfonds angehören, der im Insolvenzfall eine hundertprozentige Rückzahlung garantiert.

(2) Alle Konten müssen auf den Namen „BÜNDNIS 90 / DIE GRÜNEN Xyz“ lauten, bzw. dies als Namenszusatz beinhalten, sofern die Bank auf einem Personennamen besteht.

(3) Geldbestände sollen wirtschaftlich angelegt werden. Dazu gehört eine Begrenzung des Girokontobestandes auf die voraussichtlich benötigte Geldmenge. Überschreitende Beträge sollen als Festgeld angelegt werden.

Paragraf 11 Aufbewahrung der Unterlagen

Die Konten und die Buchhaltungsbelege, inklusive der Beschlüsse müssen zehn Jahre aufbewahrt werden. Verantwortlich hierfür ist der amtierende Vorstand.

Paragraf 12 Finanzielle Zusammenarbeit mit Fraktionen

(1) Grundsätzlich müssen Partei– und Fraktionsgelder getrennt sein. Gemeinsame Konten sind nicht möglich. Bei gemeinschaftlicher Nutzung von Räumen, Personal oder anderer Mittel des Geschäftsbedarfs muss es hierüber schriftliche Vereinbarungen geben, die garantieren, dass die Partei keine finanziellen Vorteile aus der gemeinsamen Nutzung zieht. Diese Vereinbarung ist jährlich zu aktualisieren.

(2) Zuwendungen von Fraktionen an die Partei sind untersagt.

Wenn überhaupt, dann nur für uns. - Bei uns gehen alle Spenden über die Bücher!

Wir erhalten auch keine Großspenden und sind deshalb auf die Unterstüzung unserer Mitglieder und WählerInnen angewiesen.

Bündnis 90/Die Grünen
Kreisverband Mülheim an der Ruhr
Konto Nr. 888 48 431
Postbank Essen, BLZ 360 100 43

Bitte geben Sie bei allen Spenden Name und Anschrift an. Sie erhalten dann eine Spendenbescheinigung. Spenden für Parteien sind (bis zu einem Höchstbetrag, der vom Einkommen abhängt) zu 50 % direkt von der Steuerschuld absetzbar, d. h. Sie bekommen vom Staat die Hälfte wieder zurück!

 

 

Bündnis 90/Die Grünen Mülheim an der Ruhr betreiben einen Initiativenfonds. Aus einem Teil der Spenden der Fraktionsmitglieder werden Initiativen, Vereine und Verbände aus Mülheim gefördert. Zur Zeit stehen jährlich rund 3.000,- Euro zur Verfügung.

Näheres entnehmen Sie der Vergabeordnung:

1. Ziel des Initiativenfonds ist es, bei Bedarf Projekte der in Mülheim an der Ruhr außerparlamentarisch arbeitenden Initiativen finanziell zu unterstützen. Dies gilt insbesondere für solche Initiativen, die keine Zuschüsse von dritter Seite erhalten. Möglich ist eine Unterstützung in Form eines Zuschusses oder eines zinslosen Darlehens, auch in Mischform.

Eine Förderung von Einzelpersonen ist generell ausgeschlossen. Ausgenommen davon sind Personen, die aufgrund politischer Aktivitäten mit der Justiz in Konflikt geraten sind.

Es können nur solche Initiativen oder Personen gefördert werden, die in ihrer Zielsetzung oder politischen Aktivität grüner Programmatik nicht widersprechen.

2. Der Initiativenfonds speist sich aus dem Haushalt des Kreisverbandes und hat ein Volumen, das 5 % der jährlichen Einnahmen entspricht. Die Summe wird jährlich im Rahmen der Beschlussfassung über den Haushalt neu festgelegt. Ein Anspruch seitens der Initiativen auf einen bestimmten Haushaltsansatz besteht nicht.

3. Die Mittel des Initiativenfonds werden durch ein Vergabegremium verteilt. Dieses besteht aus dem/der Schatzmeister/in, einem Mitglied der Fraktion sowie zwei Vertreter/innen aus dem Kreis der Initiativen.

Die beiden Vertreter/innen der Initiativen und ihre Stellvertreter/innen werden auf einem Treffen aller Initiativen gewählt. Jede anwesende Initiative hat dabei je eine Stimme.

Die Initiativen berichten auf diesem Treffen über ihre Arbeit und die Verwendung der Mittel.

4. Anträge an den Initiativenfonds sind grundsätzlich schriftlich mit detaillierter Kostenaufstellung und Finanzierung beim Kreisverband einzureichen. In dringenden Fällen entscheidet das Vergabegremium durch telefonischen Rundruf.

 

Hier finden Sie eine Übersicht der Zuschüsse vom Initiativenfonds seit 2000

 

 

 

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