Grüne
Mülheim
an der Ruhr
 
Grün7 Grün8 Grüne-Neune

hier: Start > Partei > Satzung

Satzung und Geschäftsordnung

 

Satzung

Geschäftsordnung

 

 

in der Fassung vom 22. Februar 2006

PRÄAMBEL

Bündnis 90/Die Grünen sind die grundlegende Alternative zu den herkömmlichen Parteien. Sie streben eine Gesellschaft an, die ihre Entwicklung an Naturzusammenhängen sowie am individuellen und sozialen Wesen des Menschen orientiert.

Bündnis 90/Die Grünen haben erkannt, dass eine grundlegende Änderung der bisherigen Politik notwendig ist. Das Ziel der GRÜNEN Alternative ist die Überwindung gesellschaftlicher Verhältnisse, in denen kurzfristiges Wachstumsdenken, das nur Teilen der Bevölkerung zugute kommt, Vorrang hat vor den ökologischen und sozialen Lebensbedürfnissen der Menschheit.

Der Weg zu diesem Ziel führt über die Umgestaltung des wirtschaftlichen, staatlich-politischen und kulturellen Lebens der Gesellschaft. Dabei streben wir auch eine neue Form der Beteiligung der BürgerInnen und ihrer Initiativen an politischen und parlamentarischen Entscheidungsprozessen an.

§ 1 Name und Sitz

1. Bündnis 90/Die Grünen Mülheim an der Ruhr (im Folgenden „Bündnis 90/Die Grünen“ genannt) sind Kreisverband der Bundespartei „Bündnis 90/Die Grünen“ und des Landesverbandes „Bündnis 90/Die Grünen NRW“ und sind Mitglied im Bezirksverband Ruhr von Bündnis 90/Die Grünen.

Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf das Gebiet der kreisfreien Stadt Mülheim an der Ruhr.

2. Bündnis 90/Die Grünen bilden einen Verband auf Stadtebene. Weitere Gliederungen bleiben späteren Entscheidungen vorbehalten.

§ 2 Zweck und Aufgabe

Bündnis 90/Die Grünen erstreben die Teilnahme an der politischen Willensbildung unter anderem durch außerparlamentarische Aktivitäten und der Teilnahme an Wahlen zur Verwirklichung der in der Präambel genannten Ziele.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Mitglied kann werden, wer eine schriftliche Beitrittserklärung unterschreibt und das 16. Lebensjahr vollendet hat. Die Mitgliedschaft oder Mitarbeit in einer neofaschistischen Organisation/Gruppe ist mit den Zielen der Partei unvereinbar.

2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung der Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Kandidatur auf einer konkurrierenden Liste oder Tod. Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Kreisverband zu erklären.

Über einen Ausschluss entscheidet das nach der Schiedsgerichtsordnung zuständige Schiedsgericht gemäß § 10 Parteiengesetz. Antragsberechtigt sind alle Organe des Kreisverbandes.

4. Zahlt ein Mitglied trotz zweimaliger Aufforderung länger als drei Monate keinen Beitrag, so gilt dies nach Ablauf eines Monats nach der Zustellung der zweiten Mahnung als Austritt. Auf diese Regelung muss bei der zweiten Mahnung hingewiesen werden. Die Anwendung dieser Bestimmung liegt im Ermessen des Kreisvorstandes.

§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Jedes Mitglied hat das Recht, sich an der politischen Willensbildung zu beteiligen und an Wahlen und Abstimmungen im Rahmen der Satzung teilzunehmen.

2. Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 5 Organe

Organe sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Die Mitgliederversammlung (Parteitag)

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste beschlussfassende Organ des Kreisverbandes. Sie besteht aus den erschienenen Mitgliedern. An ihr können BürgerInnen, die ebenfalls rede- und antragsberechtigt sind, teilnehmen, wenn sie in der Anwesenheitsliste vermerkt sind. Ausnahmen hierzu kann die Versammlung für folgende Punkte beschließen:

a.) Personalangelegenheiten;

b.) Finanzangelegenheiten;

c.) Angelegenheiten, deren Beratung Datenschutz- oder Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern berühren.

2. Die Einberufung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf schriftlichen Antrag von 1/10 der Mitglieder, mindestens jedoch einmal pro Jahr. Die Einladung erfolgt unter Angabe der Tagesordnung spätestens zwei Wochen vorher an alle Mitglieder. Ein Antrag auf Satzungsänderung muss den Mitgliedern bei der Einladung vorliegen. Aus wichtigen Gründen kann die Ladungsfrist verkürzt werden.

3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören u. a.:

a.) die Beschlussfassung über Programm und Satzung;

b.) die Beschlussfassung über die der Mitgliederversammlung eingereichten Anträge;

c.) die Wahl, Abwahl und Kontrolle des Vorstandes;

d.) die Wahl der Delegierten für Landes- und Bundeskonferenzen und für den Landesparteirat und den Bezirksrat, sowie Abwahl und Kontrolle derselben;

e.) die Aufstellung der Einzel(Direkt-)kandidatInnen für Landtags- und Bundestagswahlen;

f.) Wahrnehmung der in § 1 Abs. 2, § 3, § 9 und in der Beitrags- und Kassenordnung genannten Aufgaben;

g.) die Aufstellung von Einzel- und ListenkandidatInnen für die Kommunalwahl sowie einer/eines OB-Kandidatin/Kandidaten;

h.) die Entgegennahme und die Erörterung der Berichte der MandatsträgerInnen, die vom Kreisverband aufgestellt worden sind; sowie der Arbeitskreis-SprecherInnen;

i.) die Beschlussfassung über die Einstellung eines/einer Kreisgeschäftsführers/in;

j.) die Wahl eines Kreisschiedsgerichts;

k.) die Einrichtung bzw. An- und Aberkennung von Arbeitskreisen (Punkt IV. der Geschäftsordnung KV) und Arbeitsgemeinschaften (§ 7a bis § 7c);

l.) Die Wahl eines Vorstandsmitgliedes oder der/des Geschäftsführerin/Geschäftsführers zum ordentlichen und stellvertretenden Mitglied im Landesfinanzrat (Amtszeit zwei Jahre).

4. Die Mitgliederversammlung nimmt nach Ablauf eines Kalenderjahres einen Tätigkeitsbericht des Vorstandes entgegen und fasst über ihn Beschluss. Der finanzielle Teil des Berichtes ist durch zwei RechnungsprüferInnen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden, zu überprüfen.

5. Die Versammlung ist beschlussunfähig, wenn auf Antrag festgestellt wird, das weniger als 1/5 der Mitglieder anwesend sind.

6. Jahreshauptversammlungen tragen die Bezeichnung „Kommunaler Parteitag“. Auf den Parteitagen sollen neben der Diskussion über die geleistete politische Arbeit des Kalenderjahres und die Festlegung künftiger politischer Schwerpunkte der Haushaltsplan des Folgekalenderjahres beraten und beschlossen werden.

§ 7 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf bis neun gleichberechtigten Mitgliedern, darunter dem/der Schatzmeister/in und ein oder zwei Sprecher/innen. Seine Aufgabenverteilung regelt der Vorstand in einer Geschäftsordnung.

2. Der Vorstand tagt mitgliederöffentlich unter Einbeziehung des/der Kreisgeschäftsführers/in. Dies gilt nicht für Personalangelegenheiten und Angelegenheiten, die aufgrund des Datenschutzes im Rahmen der Mitgliederrechte notwendig sind.

3. Der Vorstand vertritt Bündnis 90/Die Grünen nach innen und nach außen. Zur rechtsverbindlichen Vertretung genügen die Unterschriften von zwei Vorstandsmitgliedern oder einem Vorstandsmitglied und dem/der Kreisgeschäftsführer/in.

4. Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist mehr als einmal möglich, wenn kein anderes Mitglied kandidiert oder dieses Mitglied mit einer 2/3-Mehrheit gewählt wird.

5. Der Vorstand ist das beschlussfassende Organ zwischen den Mitgliederversammlungen. Er hat die Beschlüsse der Mitgliederversammlungen auszuführen.

6. Der/die Kreisgeschäftsführer/in nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

7. Als Beisitzer/innen nimmt jeweils ein Vorstandsmitglied der Arbeitsgemeinschaften „Junge Grüne“, „Grüne Frauen“ und „Grüne Alte“ mit Antrags- und Rederecht an den Vorstandssitzungen teil. Bei jugend-, frauen- bzw. seniorenspezifischen Themen sind sie stimmberechtigt.

8. Eine/eine Vertreter/in der Fraktion nimmt beratend an den Vorstandssitzungen teil.

§ 7 a Junge Grüne

1. Mitglieder des Kreisverbandes von Bündnis 90/Die Grünen bis zum vollendeten 30. Lebensjahr sind Mitglieder der AG „Junge Grüne“.

2. Die AG „Junge Grüne“ wendet sich insbesondere jugendpolitischen Themen zu und ist bei allen politischen Angelegenheiten der Partei rede- und antragsberechtigt.

3. Die AG ist berechtigt nach Maßgabe von Punkt IV. 3. der Beitrags- und Kassenordnung Finanzmittel für eigene Aktivitäten zu nutzen. Die Mittel sind beim Kreisvorstand bzw. bei der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Vorstand der AG legt dem Kreisvorstand bis zum 1. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht über die vom Kreisverband zur Verfügung gestellten Finanzmittel vor. Dabei werden die von der Stadt zur Verfügung gestellten Gelder (RPJ-Mittel) nachrichtlich aufgeführt.

4. Die AG informiert den Kreisvorstand über ihre Aktivitäten.

Dieser Absatz hat den Charakter einer Empfehlung.

5. Die AG wählt aus ihrer Mitte einen mindestens dreiköpfigen Vorstand, darunter (Presse-)Sprecher/innen und Schatzmeister/in. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder der Partei sein.

6. Die AG kann sich ein eigenes Statut geben. Dieses Statut darf nicht gegen Bestimmungen dieser Satzung und ihrer Bestandteile verstoßen.

7. Die Mitarbeit von Jugendlichen, die nicht Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, ist erwünscht.

§ 7 b Grüne Frauen

1. Weibliche Mitglieder des Kreisverbandes von Bündnis 90/Die Grünen sind Mitglieder der AG „Grüne Frauen“.

2. Die AG „Grüne Frauen“ wendet sich insbesondere frauenpolitischen Themen zu und ist bei allen politischen Angelegenheiten der Partei rede- und antragsberechtigt.

3. Die AG ist berechtigt nach Maßgabe von Punkt IV. 3. der Beitrags- und Kassenordnung Finanzmittel für eigene Aktivitäten zu nutzen. Die Mittel sind beim Kreisvorstand bzw. bei der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Vorstand der AG legt dem Kreisvorstand bis zum 1. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht über die vom Kreisverband zur Verfügung gestellten Finanzmittel vor.

4. Die AG informiert den Kreisvorstand über ihre Aktivitäten.

Dieser Absatz hat den Charakter einer Empfehlung.

5. Die AG wählt aus ihrer Mitte einen mindestens dreiköpfigen Vorstand, darunter (Presse-)Sprecher/innen und Schatzmeister/in. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder der Partei sein.

6. Die AG kann sich ein eigenes Statut geben. Dieses Statut darf nicht gegen Bestimmungen dieser Satzung und ihrer Bestandteile verstoßen.

7. Die Mitarbeit von Frauen, die nicht Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, ist erwünscht.

§ 7 c Grüne Alte

1. Mitglieder des Kreisverbandes von Bündnis 90/Die Grünen ab 60 Jahre sind Mitglieder der AG „Grüne Alte“.

2. Die AG „Grüne Alte“ wendet sich insbesondere seniorenpolitischen Themen zu und ist bei allen politischen Angelegenheiten der Partei rede- und antragsberechtigt.

3. Die AG ist berechtigt nach Maßgabe von Punkt IV. 3. der Beitrags- und Kassenordnung Finanzmittel für eigene Aktivitäten zu nutzen. Die Mittel sind beim Kreisvorstand bzw. bei der Mitgliederversammlung zu beantragen. Der Vorstand der AG legt dem Kreisvorstand bis zum 1. März des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht über die vom Kreisverband zur Verfügung gestellten Finanzmittel vor.

4. Die AG informiert den Kreisvorstand über ihre Aktivitäten.

Dieser Absatz hat den Charakter einer Empfehlung.

5. Die AG wählt aus ihrer Mitte einen mindestens dreiköpfigen Vorstand, darunter (Presse-)Sprecher/innen und Schatzmeister/in. Mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder sollen Mitglieder der Partei sein.

6. Die AG kann sich ein eigenes Statut geben. Dieses Statut darf nicht gegen Bestimmungen dieser Satzung und ihrer Bestandteile verstoßen.

7. Die Mitarbeit von SeniorInnen, die nicht Mitglied von Bündnis 90/Die Grünen sind, ist erwünscht.

§ 8 Trennung von Amt und Mandat

1. Der Kreisverband strebt eine Trennung von Amt und Mandat an. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit keine anderen Mitglieder kandidieren bzw. diese nicht gewählt werden. Dem Vorstand dürfen nicht mehr als drei Mandatsträger/innen angehören.

2. Vorstandsmitglieder, die ein Mandat annehmen, bedürfen für eine weitere Vorstandsmitgliedschaft einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung mit 2/3-Mehrheit.

3. Mandatsträger/innen, die für den Vorstand oder als Delegierte kandidieren, benötigen für die Wahl eine 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung.

4. Vorstandsmitglieder dürfen den Kreisverband nur dann als Delegierte vertreten, wenn sie mit 2/3-Mehrheit gewählt werden oder wenn die Satzung einer Parteigliederung die Wahl von Vorstandsmitgliedern vorsieht.

§ 9 Wahlen und Abstimmungen

1. Soweit gesetzlich zulässig und in der Satzung nicht anders geregelt, erfolgen Wahlen und Abstimmungen offen und mit relativer Mehrheit. Wird ein Antrag auf geheime Wahl gestellt, so muss dem stattgegeben werden.

2. Um die Parität zu gewährleisten ist das Wahlverfahren so auszurichten, dass nach Frauen und Männern gewählt wird. Wahllisten sind grundsätzlich alternierend mit Männern und Frauen zu besetzen, wobei den Frauen die ungeraden Plätze zur Verfügung stehen (Mindestparität). Sollte keine Frau für einen Frauen zustehenden Platz kandidieren bzw. gewählt werden, entscheidet die Wahlversammlung über das weitere Verfahren. Die Frauen der Wahlversammlung haben diesbezüglich gemäß Absatz 3 ein Vetorecht.

Um auch bei der Rotation innerhalb der Legislaturperiode die Parität zu wahren, soll der hintere Teil einer Wahlliste überproportional mit Frauen besetzt werden.

Reine Frauenlisten sind möglich.

3. Frauen haben bei allen ihr Selbstbestimmungsrecht betreffende Entscheidungen der Partei ein Vetorecht. Die Mehrheit der anwesenden weiblichen Mitglieder entscheidet mit einfacher Mehrheit (Frauenvotum) über die weitere Vorgehensweise.

Die Sitzung ist für die Dauer der vor dem Frauenvotum erforderlichen Beratung der Frauen untereinander zu unterbrechen.

4. Bei den im Parteienrecht vorgesehenen Fällen sind Blockwahlen unzulässig.

5. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf zwei Jahre gewählt. Ein Antrag auf vorzeitige Abwahl muss auf der Tagesordnung angekündigt sein.

6. Delegierte für Landes- bzw. Bundesdelegiertenkonferenzen, für den Landespartei- und Bezirksrat werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Ihre Amtszeit beträgt zwei Jahre. Sie bleiben solange im Amt, bis neue Delegierte gewählt worden sind.

7. Die Abstimmung über den Antrag zur Anrufung des Schiedsgerichts erfolgt in geheimer Abstimmung.

8. Satzungsänderungen sowie Beschlüsse nach § 10 Abs. 1 bedürfen der 2/3-Mehrheit, wobei Enthaltungen nicht gezählt werden.

9. Die Wahl der KandidatInnen zu den Bezirksvertretungen, dem Rat der Stadt, des Landes- und Bundestages erfolgen nach den jeweiligen Wahlgesetzen. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der Stimmen auf sich vereint. Hat im ersten Wahlgang keine/r der KandidatInnen die absolute Mehrheit erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden KandidatInnen mit den meisten Stimmen statt, wobei einfache Mehrheit ausreicht.

§ 10 Auflösung

1. Über die Auflösung des Kreisverbandes entscheidet die Mitgliederversammlung.

2. Der Antrag auf Auflösung muss mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung schriftlich allen Mitgliedern mitgeteilt werden.

§ 11 Schlussbestimmungen

1. Die Beitrags- und Kassenordnung ist Bestandteil der Satzung.

2. Die Kreisschiedsgerichtsordnung ist Bestandteil der Satzung.

3. Die Mitgliederversammlung verabschiedet eine Geschäftsordnung für die Organe des Kreisverbandes.

4. Die Satzung tritt am Tag nach Verabschiedung auf einer Mitgliederversammlung in Kraft. Entsprechendes gilt bei Änderungen.

in der Fassung vom 22. November 2000

I. Allgemeines

Eine Geschäftsordnung dient der Regelung von Verfahren, damit Satzungsbestimmungen nicht willkürlich ausgelegt werden und damit Strukturen im Kreisverband verbindlich und transparent sind. In diesem Sinne soll die Verwendung der Geschäftsordnung nicht dazu führen, dass einzelne Mitglieder, Personengruppen oder Organe reglementiert werden und die politische Meinungsbildung durch Formalia beeinträchtigt wird oder gar ersetzt wird.

Anwendung und Auslegung der Geschäftsordnung hat dies immer zu berücksichtigen!

II. Mitgliederversammlung

1. Fristen

(1) Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorstand per Beschluss einberufen. Ort, Zeit und Tagesordnung sind den Mitgliedern mitzuteilen. Die Einladung muss spätestens am 14. Tag vor der Versammlung den Mitgliedern zugestellt worden sein.

(2) Eine Verkürzung der Einladungsfrist ist möglich, wenn

a.) außergewöhnliche Gründe und Entscheidungszwänge eine Verkürzung notwendig machen;

b.) eine Sondermitgliederversammlung auf Antrag von 1/10 der Mitglieder oder der RechnungsprüferInnen einberufen werden muss.

(3) Einladungen erfolgen wahlweise per Rundbrief, Fax oder E-Mail. Der Einladung oder einem Mitgliederrundbrief sind die zur Versammlung vorliegenden Anträge und Unterlagen beizufügen. Satzungsänderungsvorschläge, Haushaltsentwürfe und Entwürfe zu Programmen oder Wahlaussagen müssen spätestens 14 Tage vor der Versammlung, alle weiteren Unterlagen können bis zum Vortag der Versammlung zugestellt werden. Anträge, die nach Versand der Einladung im Kreisverband eingehen, werden bei der Mitgliederversammlung, zu der eingeladen wurde, als Tischvorlage behandelt.

(4) Die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgt unverzüglich nach Eingang eines schriftlichen Antrags von 1/10 der Mitglieder (Stand: Mitte Vormonat) oder der RechnungsprüferInnen. Laufende terminliche Planungen sind zu berücksichtigen.

(5) Über die Zulassung von Anträgen, die erst auf der Versammlung vorliegen, entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit. Ausgenommen bleiben Anträge zu Satzungsänderungen und Beitragserhöhungen, soweit sie nicht in der Tagesordnung angekündigt waren.

 

2. Vorbereitung, Tagesordnung und Versammlungsleitung

(1) Die Mitgliederversammlung wird auf einer Vorstandssitzung vorbereitet. Nach Möglichkeit sind hierzu auch alle BerichterstatterInnen und gegebenenfalls ReferentInnen einzuladen.

(2) Die Vorbereitungsgruppe schlägt der Versammlung eine Versammlungsleitung vor. Die Versammlungsleitung besteht aus drei Personen, von denen ein/e GesprächsleiterIn und ein/e ProtokollantIn explizit festzulegen sind. Die Aufgabenverteilung während der Versammlung wird durch die Leitung festgelegt.

(3) Die Versammlung beschließt zu Beginn über Versammlungsleitung und Tagesordnung. Für jeden Tagesordnungspunkt ist ein Zeitbudget zu bestimmen. Für ReferentInnen können Ausnahmen zugelassen und ein abweichendes Zeitbudget festgesetzt werden.

(4) Zu den Grundbestandteilen einer Tagesordnung zählen:

- Wahl der Versammlungsleitung

- Genehmigung vorliegender Protokolle

- Bericht aus den Organen des Kreisverbandes

- Berichte aus den Arbeitskreisen

- Berichte von LPR, LDK und BDK

- Berichte aus den Fraktionen (Land, Bund, Stadtrat)

(5) Nach Beschluss über die Tagesordnung kann diese nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden ergänzt werden. Tagungsbedingte Änderungen in der Reihenfolge erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(6) Die Wiederaufnahme eines abgeschlossenen Tagesordnungspunktes bedarf der 2/3-Mehrheit.

Die erneute Beschlussfassung über einen auf der vorangegangenen Versammlung abgeschlossenen Tagesordnungspunkt (Rückholen eines verabschiedeten Antrags) kann nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder erfolgen.

(7) Die Mitgliederversammlung kann einen Tagesordnungspunkt absetzen, soweit Satzung oder Geschäftsordnung nichts anderes bestimmen. Gemeinsame Beratung gleichartiger oder zusammenhängender Verhandlungsgegenstände kann jederzeit beschlossen werden.

 

3. Verlauf, Protokoll

(1) Die/der VersammlungsleiterIn hat über jeden Tagesordnungspunkt die Aussprache zu eröffnen. Ist die Redeliste erschöpft oder meldet sich niemand mehr zu Wort, so erklärt die/der VersammlungsleiterIn die Aussprache für geschlossen.

(2) Auf Antrag kann die Beratung auf eine spätere Mitgliederversammlung vertagt, an den Vorstand überwiesen oder die Aussprache oder Redeliste geschlossen werden.

(3) Es darf nur sprechen, wem, die/der VersammlungsleiterIn das Wort erteilt hat.

(4) Die Reihenfolge der RednerInnen bestimmt sich nach der Reihenfolge der Wortmeldungen. Die/der VersammlungsleiterIn kann - wenn Frauen oder Männer auf der Redeliste unterrepräsentiert sind – das unterrepräsentierte Geschlecht in der Reihenfolge der jeweiligen Wortmeldungen vorziehen. Sie/er muss dies der Versammlung mitteilen.

Befinden sich auf der Redeliste keine Frauen (mehr), können die Frauen per Vetorecht (§ 10 Abs. 3 Satzung) den Schluss der Debatte beschließen (einfache Mehrheit).

Die Versammlungsleitung kann zu Beginn der Aussprache einer/einem oder mehreren BerichterstatterInnen das Wort erteilen.

(5) Zu einem Geschäftsordnungsantrag erteilt die/der VersammlungsleiterIn vorrangig das Wort. Der Geschäftsordnungsantrag muss mit Bezug auf den Verhandlungsgegenstand begründet werden. Nach nur einer Gegenrede entscheidet die Versammlung über Annahme. Auf Antrag entscheidet die Versammlung mit einfacher Mehrheit ihrer anwesenden Mitglieder über die Eröffnung einer Debatte zu den Geschäftsordnungsanträgen. Die jeweilige Redezeit beträgt fünf Minuten.

(6) Zu einer Erklärung zur Aussprache (persönliche Erklärung) wird das Wort nach Schluss oder Vertagung der Aussprache erteilt. Eine Erklärung außerhalb der Tagesordnung erfolgt vor Eintritt in den nächsten Tagesordnungspunkt.

Wortmeldungen zu Erklärungen sind deutlich kenntlich zu machen. Die Redezeit beträgt in der Regel nicht mehr als fünf Minuten. Es kann vor Eintritt in die Erklärung eine Verlängerung von maximal fünf Minuten gewährt werden.

(7) Zum selben Tagesordnungspunkt darf jede/r zweimal drei Minuten reden. Für eine Antragsbegründung stehen jeweils fünf Minuten zur Verfügung.

(8) Die/der VersammlungsleiterIn kann RednerInnen zur Ordnung rufen, wenn sie

- die Redezeit deutlich überschreiten;

- vom Verhandlungsgegenstand trotz Hinweis abweichen.

Mit einem erneuten Ordnungsruf wird der/dem RednerIn das Wort entzogen.

(9) Die Versammlung ist beschlussunfähig, wenn auf Antrag festgestellt wird, dass weniger als 1/5 der Mitglieder anwesend sind. Wird ein Antrag gestellt, entscheidet die Zahl der anwesenden Mitglieder. Die Versammlungsleitung kann die Feststellung auf kurze Zeit aussetzen. Nach Feststellung der Beschlussfähigkeit ist die Versammlung zu schließen.

(10) Die Versammlungsleitung kann aus wichtigen Gründen oder auf Antrag die Versammlung kurzzeitig zur Beratung unterbrechen. Dies erfolgt insbesondere wenn:

- der Anspruch auf das Veto- und Beratungsrecht der Frauen unter sich angemeldet wird;

- Auslegungsfragen von Antragstexten zu klären sind;

- die Reihenfolge der Wortmeldungen oder ähnliches zwischen der Versammlungsleitung umstritten ist.

(11) Abstimmungsfragen sind so zu stellen, dass eine eindeutige Beantwortung mit Ja oder Nein möglich ist. Auf Antrag kann die Teilung der Frage erfolgen. Ist über die Fragestellung kein Einvernehmen zu bilden, entscheidet die/der AntragstellerIn. Die Abstimmungsfrage ist unmittelbar vor der Abstimmung vorzulesen.

(12) Abgestimmt wird durch Handzeichen, soweit dies nicht gesetzlich, über die Satzung oder die Geschäftsordnung anderweitig geregelt ist. Stimmengleichheit verneint die Frage.

(13) Auf Antrag eines Mitgliedes erfolgt geheime Abstimmung. Auf Antrag eines Mitgliedes kann eine namentliche Abstimmung erfolgen, sofern es sich nicht um folgende Fragen handelt:

- Sitzungsdauer, Tagesordnung und Versammlungsleitung;

- Vertagung, Schluss der Aussprache oder Schluss der Redeliste;

- Überweisungen und Teilungen von Fragen.

(14) Über die Versammlung ist ein Beschlussprotokoll zu erstellen. Es muss spätestens der Einladung der nachfolgenden Mitgliederversammlung beiliegen. Die nachfolgende Versammlung genehmigt das Protokoll.

III. Vorstand

(1) Vorstandssitzungen finden regelmäßig an einem vom Vorstand festzulegenden Termin statt. Eine schriftliche Einladung ist nicht erforderlich. Die Mitglieder sind von dem Termin in Kenntnis zu setzen.

(2) Die Teilnahmeverhinderung ist der Geschäftsstelle oder einem anderen Vorstandsmitglied mitzuteilen.

(3) Der Vorstand tagt in der Regel mitgliederöffentlich, mit Ausnahme bei:

- Angelegenheiten, die das Persönlichkeitsrecht von Mitgliedern verletzten oder den datenschutzrechtlichen Bestimmungen unterliegen;

- bei Personalangelegenheiten;

- auf Antrag der Geschäftsführung und/oder der/des Schatzmeisterin/s bei Finanzangelegenheiten.

(4) Alle Verfahrensvorschriften der Mitgliederversammlung über Protokoll, Verlauf etc. gelten analog.

(5) Der Vorstand ist nur beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Wird in dringenden Fällen von der Geschäftsführung das Einvernehmen der Vorstandsmitglieder telefonisch eingeholt, so ist auf der nachfolgenden Sitzung ein bestätigender Beschluss zu fassen.

(6) Anträge, insbesondere Anträge an den Aktionsfonds und Finanzanträge sind schriftlich an den Vorstand zu richten.

IV. Arbeitskreise

(1) Der Kreisverband richtet zu politischen Themenkreisen (Kultur, Ökologie, Rassismus,...) und zu kontinuierlichen Aktivitäten (Grüne Bühne, Frühstücksforum, Redaktion „Lichtblick“) Arbeitskreise ein.

Arbeitskreise sind eine ständige Einrichtung ohne Charakter eines Organs, jedoch mit Rede- und Antragsrecht auf einer Mitgliederversammlung. Sie leiten den wesentlichen Teil der innerparteilichen Diskussion und inhaltlichen Arbeit.

Arbeitskreise stehen grundsätzlich jeder/jedem interessierten BürgerIn offen.

(2) Die Arbeitskreise tagen regelmäßig und öffentlich. Das Verfahren der Einladung regeln die Arbeitskreise autonom. Eine Bekanntmachung im Mitgliederrundbrief und der grünen Zeitung („Grüner Lichtblick“) muss erfolgen.

(3) Arbeitskreise benennen Kontaktpersonen, die den Organen des Kreisverbandes und der Landes- und Bundespartei als SprecherInnen fungieren.

(4) Die durch Mitgliedschaft in den Ausschüssen der Stadt zuständigen Fraktionsmitglieder arbeiten in den entsprechenden Arbeitskreisen mit. Die Arbeitskreise entwickeln und beschließen Empfehlungen für die parlamentarische und außerparlamentarische Arbeit.

(5) Für alle Arbeitskreise besteht eine Berichtspflicht auf den Mitgliederversammlungen. Berichte sollen mindestens zweimal jährlich erfolgen. Sie müssen bei besonderen Aufgabenstellungen oder auf Antrag von Organen des Kreisverbandes erfolgen. Die Berichte sind in Kurzform schriftlich vor der Mitgliederversammlung zu verschicken. Gleiches gilt für Beschlussvorlagen.

(6) Über Arbeitskreissitzungen werden in der Regel Protokolle angefertigt, die in der Geschäftsstelle des Kreisverbandes und der Fraktion zur Einsicht gehalten werden.

(7) Für gemeinsame Sitzungen von Arbeitskreisen, der Fraktion und dem Kreisverband gelten die Satzung und Geschäftsordnung des Kreisverbandes. Dies gilt insbesondere für alle Finanzentscheidungen.

(8) Die Geschäftsordnung kann durch Statute der Arbeitskreise, die diese autonom fassen, ergänzt werden, wenn diese nicht in Widerspruch zu Satzungsbestimmungen stehen.

V. Arbeitsgemeinschaften

Die Arbeitsgemeinschaften „Junge Grüne“ und „Grüne Frauen“ haben den Charakter eines Arbeitskreises (Punkt IV.), jedoch mit weitergehenden Rechten: Eigene Öffentlichkeitsarbeit, Finanzmittelgarantie, Recht auf ein eigenes Statut (§ 7a, § 7b der Satzung).

VI. Übergangsbestimmungen

Werden zwischen der Stadtratsfraktion und dem Kreisverband gemeinsame Ausschüsse gebildet und sind diese in der Kreisverbandssatzung nicht geregelt, so wird eine gemeinsame Geschäftsordnung aufgestellt, die Bestandteil der Geschäftsordnungen beider Körperschaften ist. Verbindlicher Regelungsgegenstand sind Verfahren zur Kostenbeteiligung und zur Beschlussfassung über finanzielle Angelegenheiten. Bestimmungen der Satzung, der Beitrags- und Kassenordnung, der Auslagenerstattungsordnung und der Geschäftsordnung dürfen nicht umgangen oder widersprochen werden.

 

Beschluss der Mitgliederversammlung vom 11. Februar 1990

Nach 22.30 Uhr dürfen generell keine Beschlüsse mehr gefasst werden. Ausnahmen können mit einer Dreiviertel-Mehrheit beschlossen werden.

 

nach oben

Grün-o-Mat Atomausstieg Volksentscheid
unten
 

Grüne im Bund
(im neuen Fenster)

Grüne im Land NRW
(im neuen Fenster)

Zu dieser Seite
(intern)

unten
unten